1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1: Name
Unter dem Namen „Vereinigung der Chinesischen Aerztegesellschaften für Chinesische Medizin in der Schweizer VCACMS“ besteht ein Verein nach Art. 60ff. ZGB. Der chinesische Name des Vereins lautet “瑞士华人中医药学会; er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Art. 2: Definition
Die VCACMS ist eine nicht profitorientierte, dem öffentlichen Wohl verpflichtete, auf Freiwilligkeit basierende Fachgruppierung von in der Schweiz praktizierenden chinesischen Aerzten der chinesischen Medizin.
Art. 3: Zielsetzung
Förderung des wissenschaftlichen Austausch im In- und Ausland; Gewährleistung und Weiterentwicklung einer zeitgemässen, qualitativ hochstehenden und den neuesten Erkenntnissen entsprechenden chinesischen Medizin und Akupunktur; Förderung der chinesischen Medizin und Akupunktur in der Schweiz; Förderung der Gesundheit der Schweizer Bevölkerung.
Art. 4: Organisation
1. Der Vorstand besteht aus: Beirat, Ehrenpräsident, Präsident, stellvertretender Präsident, Sekretär und Vorstandsmitgliedern.
2. Sekretariat: Das Sekretariat ist dem Vorstand unterstellt, es erledigt die nötigen Verwaltungsaufgaben.
Art. 5: Der Sitz der Vereinigung ist: Battenhusstrasse 10, 9062 Lustmühle AR
2. Tätigkeitsgebiet (Ziel und Zweck)
Art. 6: Das Tätigkeitsgebiet der VCACMS umfasst:
3. Mitglieder
Art. 7: Die Mitgliedschaft teilt sich auf in Einzelmitglieder, Kollektivmitglieder und Ehrenmitglieder.
Art. 8: Wer die Statuten der VCACMS anerkennt und eine der folgenden Bedingungen erfüllt, kann Antrag auf Mitgliedschaft stellen:
Art. 9: Aufnahme von Mitgliedern
Der Antrag auf Mitgliedschaft wird dem Vorstand gestellt; er kann auf eigenes Begehren erfolgen oder auf Empfehlung. Aufgenommene Mitglieder einen Mitgliederausweis.
Art. 10: Rechte und Pflichten, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind:
1. Einzelmitglieder
1.1. Rechte der Einzelmitglieder:
a) Wahl- und Stimmrecht
b) Gegenvorschläge einbringen und Kontrollrecht
c) Recht auf vergünstigte Teilnahme an von der VCACMS organisierten in- und ausländischen wissenschaftlichen Anlässen
d) Vorrecht auf den Abdruck von Artikeln in der Zeitschrift der VCACMS; unentgeltliches Abonnement der Zeitschrift der VCACMS; Recht auf Verwendung der wissenschaftlichen Materialien der VCACMS
e) Mitgliedschaft der VCACMS auf eigenen Wunsch, Recht auf Ablegen der Mitgliedschaft
1.2. Pflichten der Einzelmitglieder:
a) Anerkennung und Einhaltung der Statuten der VCACMS
b) Ausführung der Beschlüsse der VCACMS; Aufgaben der VCACMS und delegierte Aufgaben durchführen
c) Teilnahme an den von der VCACMS organisierten Anlässen für das öffentliche Wohl
d) Fristgerechtes Bezahlen der Mitgliedergebühren
e) Freiwillige Spenden leisten zugunsten des Tätigkeitsgebietes der VCACMS oder die Pflicht übernehmen, Kapital zu sammeln für die VCACMS
2. Kollektivmitglieder:
2.1. Rechte der Kollektivmitglieder
a) Delegierte schicken an die von der VCACMS organisierten in- und ausländischen wissenschaftlichen Anlässen
b) Verwendung der wissenschaftlichen Materialien der VCACMS
c) Recht auf fachliche Beratung durch die VCACMS, Recht auf Hilfestellung durch die VCACMS bei der Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen und Konferenzen.
d) Gegenvorschläge einbringen und Kontrollrecht
e) Recht auf eine Gratisausgabe der Zeitschrift der VCACMS
2.2. Pflichten der Kollektivmitglieder: identisch mit den Pflichten der Einzelmitglieder
Art. 11: Die Mitgliederausweise und Ernennungsurkunden der VCACMS sind nur gültig mit dem Stempel der VCACMS.
Art. 12: Einzel- und Kollektivmitglieder künden ihre Mitgliedschaft schriftlich und sind verpflichtet, mit dem Austrittschreiben ihren Mitgliederausweis zurückzugeben. Als Austrittsgrund gilt, wer einen Jahresbeitrag nicht bezahlt oder innerhalb eines Jahres an keiner der von der VCACMS organisierten Anlässen teilnimmt; in diesen Fällen wird der Mitgliederausweis zurückverlangt. Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Statuten beschliesst der Vorstand über den Ausschluss und verlangt Mitgliederausweis oder Ernennungsurkunde zurück.
4. Organisation, Wahl- und Anschlussverfahren
Art. 13: Oberstes Organ der VCACMS ist die gesamtschweizerische Mitgliederversammlung. Sie hat die folgenden Aufgaben:
Art. 14: Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Dritter der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden nur mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden gefällt.
Art. 15: Die Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre einberufen. Wenn besondere Umstände es nötig machen, kann die Frist zwischen den Mitgliederversammlungen verkürzt oder verlängert werden.
Art. 16: Der Vorstand ist das ausführende Organ der Mitgliederversammlung und hat sich dieser zu verantworten. Er erledigt zwischen den Mitgliederversammlungen das tägliche Geschäft.
Art. 17: Der Vorstand ist insbesondere zuständig für die folgenden Aufgaben:
Art. 18: Die Vorstandssitzung findet jährlich mindestens einmal statt. Die Vorstandssitzung kann unter besonderen Umständen auch auf elektronischem Weg per Internet einberufen werden.
Art. 19: Präsident, stellvertretender Präsident und Sekretär müssen folgenden Voraussetzungen genügen:
Art. 20: Der Präsident hat die folgenden Befugnisse:
Art. 22: Die Amtszeit der führenden Mitglieder des Vorstands beträgt in der Regel 4 Jahre. Die Amtszeit kann unter besonderen Umständen verlängert werden, dazu ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliederversammlung nötig.
5. Finanzierung und Verwendung des Vereinsvermögens
Art. 23: Die Einnahmen der VCACMS setzen sich zusammen aus:
Art. 24: Die VCACMS erhebt angemessene Mitgliederbeiträge. Dieser beträgt für normale Mitglieder Sfr. 100 pro Jahr und Mitglied, für Kollektivmitglieder wird der Mitgliederbeitrag gesondert geregelt.
Art. 25: Das Vermögen der VCACMS dient ausschliesslich der Förderung von Tätigkeiten im Rahmen des Tätigkeitsgebiets der VCACMS oder der der VCACMS angeschlossenen Berufsständen. Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder ist nicht gestattet.
Art. 26: Die Verwaltung des Vermögens richtet sich nach der entsprechenden gesetzlichen Regelung. Über die Buchführung wird periodisch Rechenschaft abgelegt.
Art. 27: Ausdrücklich nicht gestattet ist die Verwendung von Vermögen der VCACMS zu Zwecken, die nicht dem Tätigkeitsgebiet der VCACMS entspricht oder zur privaten Bereicherung.
6. Veränderung der Statuten
Art. 28: Die Abänderung der Statuten der VCACMS kann von mindestens zehn Mitgliedern durch einen gemeinsam unterschriebenen Antrag verlangt werden. Nach Überprüfung und Zustimmung durch die Geschäftsleitung legt sie den Antrag der Mitgliederversammlung zur Diskussion und Abstimmung vor.
Art. 29: Der Vorstand hat das alleinige Recht zur Auslegung der Statuten der VCACMS.
Art. 30: Diese Statuten treten am 9.6.2008 in Kraft. Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 8.6.2008 genehmigt. Im Übrigen gilt das ZGB, Art. 60 – 79.