Mitgliedschaft

MITGLIEDSCHAFT

Unsere Mitgliedschaften

Statuten der Vereinigung der Chinesischen Ärztegesellschaften für Chinesische Medizin in der Schweiz (VCACMS)

Statuten auf Deutsch Statuten auf Chinesisch

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1: Name

Unter dem Namen „Vereinigung der Chinesischen Aerztegesellschaften für Chinesische Medizin in der Schweizer VCACMS“ besteht ein Verein nach Art. 60ff. ZGB. Der chinesische Name des Vereins lautet “瑞士华人中医药学会; er ist politisch und konfessionell unabhängig.


Art. 2: Definition

Die VCACMS ist eine nicht profitorientierte, dem öffentlichen Wohl verpflichtete, auf Freiwilligkeit basierende Fachgruppierung von in der Schweiz praktizierenden chinesischen Aerzten der chinesischen Medizin.


Art. 3: Zielsetzung

Förderung des wissenschaftlichen Austausch im In- und Ausland; Gewährleistung und Weiterentwicklung einer zeitgemässen, qualitativ hochstehenden und den neuesten Erkenntnissen entsprechenden chinesischen Medizin und Akupunktur; Förderung der chinesischen Medizin und Akupunktur in der Schweiz; Förderung der Gesundheit der Schweizer Bevölkerung.


Art. 4: Organisation

1. Der Vorstand besteht aus: Beirat, Ehrenpräsident, Präsident, stellvertretender Präsident, Sekretär und Vorstandsmitgliedern.

2. Sekretariat: Das Sekretariat ist dem Vorstand unterstellt, es erledigt die nötigen Verwaltungsaufgaben.

Art. 5: Der Sitz der Vereinigung ist: Battenhusstrasse 10, 9062 Lustmühle AR


2. Tätigkeitsgebiet (Ziel und Zweck)

Art. 6: Das Tätigkeitsgebiet der VCACMS umfasst:

  1. Wissenschaftlicher Austausch
    Periodische Durchführung von Konferenzen über chinesische Medizin und Akupunktur; Organisation von Anlässen zur Diskussion von fachlichen und wissenschaftlichen Schlüsselthemen; Organisation von Vorträgen in- und ausländischer Spezialisten zu fachlichen und theoretischen Fragen.<
  2. Fachliche Weiterbildung
    Förderung der Weiterbildung; regelmässige Durchführung von Aus- und Weiterbildungen für die Mitglieder; Qualitätssicherung und Weiterentwicklung bei den Mitgliedern; Durchführung von anerkannten Weiterbildungskursen in der chinesischen Medizin und Akupunktur und der klinischen Arbeit für die auf dem Gebiet der chinesischen Medizin und Akupunktur Tätigen in der Schweiz und angrenzenden Ländern, Verleihung von der anerkannten Diplomen an die erfolgreichen Absolventen der Weiterbildungsveranstaltungen.
  3. Oeffentlichkeitsarbeit
    Förderung und Durchführung von Informationsveranstaltung zu häufig auftretenden und schwer zu behandelnden Krankheiten mit dem Ziel, die chinesische Medizin und Akupunktur in der Oeffentlichkeit bekannt zu machen und über gesunde Lebensführung zu informieren sowie das Gesundheitsbewusstsein der Bevölkerung zu steigern.
  4. Fachliche Zusammenarbeit
    Umfassende fachliche Zusammenarbeit mit schweizerischen Gesundheitsorganisationen und -behörden; fachliche Unterstützung bei der Evaluation und Verbreitung von Produkten der chinesischen Medizin; Ansprechpartnerin für das Bundesamt für Gesundheit, Behörden, Krankenkassen, Politik und Öffentlichkeit, Ausführen von Aufträgen im Auftrag von Bundesbehörden.
  5. Publikationen
    Periodische Veröffentlichung von Fachvorträgen und Weiterbildungsmaterialien; Erstellen einer eigenen Website mit Informationen über wissenschaftlichen Austausch und fachliche Weiterbildung sowie allgemeines Wissen über chinesische Medizin und Akupunktur.
  6. Empfehlungen
    Empfehlung von qualifizierten Mitgliedern der VCACMS und von Absolventen der von der VCACMS durchgeführten Weiterbildung im In- und Ausland bei Stellenbesetzungen.

3. Mitglieder

Art. 7: Die Mitgliedschaft teilt sich auf in Einzelmitglieder, Kollektivmitglieder und Ehrenmitglieder.


Art. 8: Wer die Statuten der VCACMS anerkennt und eine der folgenden Bedingungen erfüllt, kann Antrag auf Mitgliedschaft stellen:

  1. Antrag auf Einzelmitgliedschaft kann stellen, wer mindestens drei Jahre klinische Tätigkeit als chinesischer Arzt in der chinesischen Medizin vorweist, wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der chinesischen Medizin nachweist und im Besitz eines entsprechenden Hochschulabschlusses ist.
  2. Antrag auf Kollektivmitgliedschaft können medizinische Einrichtungen, juristische Personen, Organisationen der medizinischen Forschung, Ausbildung oder Gesundheitsvorsorge stellen, die eine bestimmte Anzahl von medizinisch ausgebildetem oder in der Forschung tätigen Angestellten aufweisen, die einen gewissen Einfluss in der Gesellschaft aufweisen, die die Arbeit der VCACMS unterstützen und an den Aktivitäten der VCACMS teilnehmen möchten, und deren Arbeitstätigkeit auf dem Tätigkeitsgebiet der VCACMS liegt.
  3. Antrag aufEhrenmitgliedschaft können berühmte Spezialisten der chinesischen Medizin und Akupunktur, Förderer der Arbeit der VCACMS, Personen, die sich für die Entwicklung der chinesischen Medizin und Akupunktur und deren Weiterverbreitung und Bekanntmachung einsetzen, stellen.


Art. 9: Aufnahme von Mitgliedern

Der Antrag auf Mitgliedschaft wird dem Vorstand gestellt; er kann auf eigenes Begehren erfolgen oder auf Empfehlung. Aufgenommene Mitglieder einen Mitgliederausweis.


Art. 10: Rechte und Pflichten, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind:


1. Einzelmitglieder
1.1. Rechte der Einzelmitglieder:

a) Wahl- und Stimmrecht
b) Gegenvorschläge einbringen und Kontrollrecht
c) Recht auf vergünstigte Teilnahme an von der VCACMS organisierten in- und ausländischen wissenschaftlichen Anlässen
d) Vorrecht auf den Abdruck von Artikeln in der Zeitschrift der VCACMS; unentgeltliches Abonnement der Zeitschrift der VCACMS; Recht auf Verwendung der wissenschaftlichen Materialien der VCACMS
e) Mitgliedschaft der VCACMS auf eigenen Wunsch, Recht auf Ablegen der Mitgliedschaft

1.2. Pflichten der Einzelmitglieder:

a) Anerkennung und Einhaltung der Statuten der VCACMS
b) Ausführung der Beschlüsse der VCACMS; Aufgaben der VCACMS und delegierte Aufgaben durchführen
c) Teilnahme an den von der VCACMS organisierten Anlässen für das öffentliche Wohl
d) Fristgerechtes Bezahlen der Mitgliedergebühren
e) Freiwillige Spenden leisten zugunsten des Tätigkeitsgebietes der VCACMS oder die Pflicht übernehmen, Kapital zu sammeln für die VCACMS


2. Kollektivmitglieder:


2.1. Rechte der Kollektivmitglieder

a) Delegierte schicken an die von der VCACMS organisierten in- und ausländischen wissenschaftlichen Anlässen
b) Verwendung der wissenschaftlichen Materialien der VCACMS
c) Recht auf fachliche Beratung durch die VCACMS, Recht auf Hilfestellung durch die VCACMS bei der Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen und Konferenzen.
d) Gegenvorschläge einbringen und Kontrollrecht
e) Recht auf eine Gratisausgabe der Zeitschrift der VCACMS

2.2. Pflichten der Kollektivmitglieder: identisch mit den Pflichten der Einzelmitglieder


Art. 11: Die Mitgliederausweise und Ernennungsurkunden der VCACMS sind nur gültig mit dem Stempel der VCACMS. 


Art. 12: Einzel- und Kollektivmitglieder künden ihre Mitgliedschaft schriftlich und sind verpflichtet, mit dem Austrittschreiben ihren Mitgliederausweis zurückzugeben. Als Austrittsgrund gilt, wer einen Jahresbeitrag nicht bezahlt oder innerhalb eines Jahres an keiner der von der VCACMS organisierten Anlässen teilnimmt; in diesen Fällen wird der Mitgliederausweis zurückverlangt. Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Statuten beschliesst der Vorstand über den Ausschluss und verlangt Mitgliederausweis oder Ernennungsurkunde zurück.


1.

4. Organisation, Wahl- und Anschlussverfahren

Art. 13: Oberstes Organ der VCACMS ist die gesamtschweizerische Mitgliederversammlung. Sie hat die folgenden Aufgaben:

  1. Festlegen und Verändern der Statuten
  2. Wahl und Abberufung des Vorstands
  3. Überprüfung und Genehmigung des Berichts des Vorstands
  4. Überprüfung und Genehmigung der Rechnung

Art. 14: Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Dritter der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden nur mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden gefällt.


Art. 15: Die Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre einberufen. Wenn besondere Umstände es nötig machen, kann die Frist zwischen den Mitgliederversammlungen verkürzt oder verlängert werden.


Art. 16: Der Vorstand ist das ausführende Organ der Mitgliederversammlung und hat sich dieser zu verantworten. Er erledigt zwischen den Mitgliederversammlungen das tägliche Geschäft.


Art. 17: Der Vorstand ist insbesondere zuständig für die folgenden Aufgaben:

  1. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Wahl und Abberufung des Präsidenten, des stellvertretenden Präsidenten und des Sekretärs Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  2. Erstellen des Vorstandsberichts zuhanden der Mitgliederversammlung
  3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  4. Festsetzen der internen Organisation
  5. Festlegung der wichtigen Aufgaben der VCACMS

Art. 18: Die Vorstandssitzung findet jährlich mindestens einmal statt. Die Vorstandssitzung kann unter besonderen Umständen auch auf elektronischem Weg per Internet einberufen werden.

Art. 19: Präsident, stellvertretender Präsident und Sekretär müssen folgenden Voraussetzungen genügen:

  1. Engagierte Persönlichkeit mit organisatorischen Fähigkeiten
  2. Verdienste auf dem Gebiet der chinesischen Medizin aufweisen
  3. Gesundheitlich im Stande sein, die anfallenden Arbeiten erledigen zu können
  4. Im Vollbesitz der geistigen Kräfte und volljährig
  5. Einen Hochschulabschluss oder einen entsprechenden Abschluss aufweisen
  6. Einen einwandfreien Leumund aufweisen

Art. 20: Der Präsident hat die folgenden Befugnisse:

  1. Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
  2. Leitung der durch den Vorstand ausgeführten Arbeiten
  3. Unterzeichnung von Dokumenten im Namen der VCACMS
  4. Vorschlagsrecht bei der Neubestellung von Mitgliedern des Vorstands

Art. 21: Der Sekretär hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:

  1. Führung der Tagesgeschäfte der VCACMS, Erstellung und Implementierung des Jahresplans der VCACMS
  2. Vorschlag zur Nominierung von Kandidaten für die Wahl des stellvertretenden Sekretärs und für die Wahl der Hauptverantwortlichen der administrativen Organe zuhanden des Vorstands
  3. Erledigen weiterer Arbeiten des Tagesgeschäfts

Art. 22: Die Amtszeit der führenden Mitglieder des Vorstands beträgt in der Regel 4 Jahre. Die Amtszeit kann unter besonderen Umständen verlängert werden, dazu ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliederversammlung nötig.


5. Finanzierung und Verwendung des Vereinsvermögens

Art. 23: Die Einnahmen der VCACMS setzen sich zusammen aus:

  1. Jahresbeiträge
  2. Spenden von Firmen und
  3. Organisationen, Zuwendungen Dritter
  4. Beiträge des Bundes
  5. Weitere Einnahmen


Art. 24: Die VCACMS erhebt angemessene Mitgliederbeiträge. Dieser beträgt für normale Mitglieder Sfr. 100 pro Jahr und Mitglied, für Kollektivmitglieder wird der Mitgliederbeitrag gesondert geregelt.


Art. 25: Das Vermögen der VCACMS dient ausschliesslich der Förderung von Tätigkeiten im Rahmen des Tätigkeitsgebiets der VCACMS oder der der VCACMS angeschlossenen Berufsständen. Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder ist nicht gestattet.


Art. 26: Die Verwaltung des Vermögens richtet sich nach der entsprechenden gesetzlichen Regelung. Über die Buchführung wird periodisch Rechenschaft abgelegt.


Art. 27: Ausdrücklich nicht gestattet ist die Verwendung von Vermögen der VCACMS zu Zwecken, die nicht dem Tätigkeitsgebiet der VCACMS entspricht oder zur privaten Bereicherung.


6. Veränderung der Statuten

Art. 28: Die Abänderung der Statuten der VCACMS kann von mindestens zehn Mitgliedern durch einen gemeinsam unterschriebenen Antrag verlangt werden. Nach Überprüfung und Zustimmung durch die Geschäftsleitung legt sie den Antrag der Mitgliederversammlung zur Diskussion und Abstimmung vor.

Art. 29: Der Vorstand hat das alleinige Recht zur Auslegung der Statuten der VCACMS.

Art. 30: Diese Statuten treten am 9.6.2008 in Kraft. Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 8.6.2008 genehmigt. Im Übrigen gilt das ZGB, Art. 60 – 79.

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